Neben Ausgängen und Urlauben möchte der Beschwerdeführer weitere Vollzugsöffnungen zur Vorbereitung seiner Entlassung bzw. zur Erprobung seiner Fortschritte gewährt erhalten, wiederum ohne sich konkret dazu zu äussern, an welche Art von möglichen Vollzugsöffnungen er dabei in seinem Fall denkt. Vollzugsöffnungen sind Lockerungen im Freiheitsentzug, namentlich die Verlegung in eine offene Anstalt, die Gewährung von Urlaub (oder Ausgängen), die Zulassung zum Arbeitsexternat oder zum Wohnexternat und die bedingte Entlassung (Art. 75a Abs. 2 StGB). Art. 4 der Richtlinie