Dezember 2013, Erw. 2.4, verlangte das Bundesgericht, dass einerseits jeder Urlaub für sich genommen zulässig und begründet sein müsse und andererseits nicht zum Vornherein die Anzahl und Dauer der Urlaube festgeschrieben werden könne, weil sich die Zulässigkeit von Urlauben erst nach Kenntnis von Zweck und Umständen beurteilen lasse. Aus dieser Rechtsprechung erhellt, dass in jedem Einzelfall geklärt werden muss, welchem Zweck ein Urlaub oder Ausgang dient.