84 Abs. 6 StGB unterliegen. Anstaltsverlassungen, die nur dem sogenannten "Lüften" des Insassen dienen oder aus humanitären Gründen gewährt werden, nicht aber in eine realistische Lockerungsperspektive eingebettet sind, dürfen danach nicht bewilligt werden, da sie aus Sicht des Bundesgerichts ein zu grosses Risiko für die öffentliche Sicherheit darstellen. Im Urteil 6B_664/2013 vom 16. Dezember 2013, Erw.