aufgrund der konkreten Verhältnisse zu beurteilen wäre. Stattdessen verharrt er weiterhin in seiner allgemeinen Betrachtungsweise und fordert pauschal Ausgänge und Urlaube zum Beispiel zur Pflege seiner familiären Beziehungen, ohne nähere Angaben dazu zu machen, wann, für wie lange und bei welcher Gelegenheit er wen besuchen möchte. Im bereits von der Vorinstanz zitierten Urteil 6B_1151/2019 vom 21. Januar 2020, Erw. 2.3.3, hielt das Bundesgericht unmissverständlich dafür, dass Urlaube und Ausgänge nur in der gesetzlich bestimmten Form bewilligt werden dürfen und auch Ausgänge den Voraussetzungen von Art. 84 Abs. 6 StGB unterliegen.