3.5.3. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auseinander, wonach Ausgänge und Urlaube gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur für bestimmte Anlässe zu bewilligen seien und es ihm unbenommen sei, für solche Anlässe ein konkretes Urlaubsgesuch zu stellen, das alsdann vom AJV im Einzelnen zu prüfen und - 31 -