Die Rechtsgrundlagen auf nationaler und konkordatlicher Ebene trügen zwar der aus Art. 3 EMRK abgeleiteten Verpflichtung Rechnung, auch bei lebenslang oder auf unbestimmte Zeit Inhaftierten eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft anzustreben, die Praxis setze diese Grundlagen aber mangelhaft um, wie auch im Falle des Beschwerdeführers, dem noch nie ein Ausgang oder Urlaub gewährt worden sei. Entlassungsvorbereitungen würden unter Hinweis lediglich auf seinen derzeitigen Haftstatus abgelehnt. Bewährungsfelder seien ihm insofern nicht eröffnet worden. Auf diese Weise werde es ihm verunmöglicht, seine Fortschritte unter Beweis zu stellen.