Auf nationaler Ebene seien Vollzugslockerungen gemäss Art. 90 Abs. 4ter StGB lediglich für lebenslänglich Verwahrte ausgeschlossen. Im Umkehrschluss seien Vollzugsöffnungen bei ordentlich Verwahrten möglich. Dabei müsse das oberste Ziel die Resozialisierung der betroffenen Person sein. Soweit keine Fluchtgefahr oder die Gefahr der Begehung neuer Straftaten bestehe, sei Gefangenen zur Vorbereitung ihrer Entlassung nach Art. 90 - 30 -