Den Sicherheitsverwahrten werde im Abstand zum Strafvollzug ein Rechtsanspruch auf mindestens vier Ausgänge im Jahr gewährt. Es sollte ein Angebot von begleiteten Ausgängen bestehen, um Familie und Freunde zu besuchen oder auch, um an Ereignissen teilzunehmen, die für die betroffene Person in persönlicher Hinsicht besonders wichtig seien. Eine Gefährdung für Dritte lasse sich durch geeignete Massnahmen (detailliertes Ausgangs-/Urlaubsprogramm inkl. Vor- und Nachbesprechung mit der Vollzugseinrichtung, Kontrollanrufe, die Begleitung durch Anstaltspersonal oder technische Geräte wie beispielsweise GPS-Tracker) vermeiden.