Hafturlaube vorzusehen, die in grösstmöglichem Umfang aus medizinischen, erzieherischen, beruflichen, familiären und anderen sozialen Gründen gewährt werden sollten. In Deutschland stehe Eingewiesenen bereits auf Bundesebene ein Anspruch auf die Gewährung von Vollzugslockerungen zu, soweit nicht zwingende Gründe entgegenstünden. Die meisten Ländergesetze sähen eine stufenweise Erprobung in Vollzugslockerungen zur Entlassungsvorbereitung vor. Den Sicherheitsverwahrten werde im Abstand zum Strafvollzug ein Rechtsanspruch auf mindestens vier Ausgänge im Jahr gewährt.