3.5.2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, im Zusammenhang mit den von ihm beantragten Vollzugslockerungen nicht auf die Implikationen der EMRK und des weiteren Völkerrechts eingegangen zu sein. Gemäss Europäischen Standards sollten auch Verwahrte von Vollzugslockerungen profitieren können, um Fortschritte im Hinblick auf eine Beendigung der Massnahme prüfen zu können. So seien nach den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen (Ziff. 107.2) Hafturlaube vorzusehen, die in grösstmöglichem Umfang aus medizinischen, erzieherischen, beruflichen, familiären und anderen sozialen Gründen gewährt werden sollten.