Das beim AJV am 10. Juli 2021 gestellte Ausgangs- und Urlaubsgesuch des Beschwerdeführers habe jedoch schon wegen dessen pauschalierter Formulierung abgewiesen werden dürfen. Gleichermassen sei sein entsprechender Beschwerdeantrag abzuweisen. Selbstverständlich stehe es dem Beschwerdeführer frei, konkretere Anträge betreffend Gewährung von Ausgängen und Urlauben ans AJV zu richten. Es werde dann Sache der Vorinstanz sein, die Zulässigkeit solcher Vollzugsöffnungen jeweils im Einzelfall und gestützt auf die vorerwähnten rechtlichen Rahmenbedingungen zu prüfen.