Die Einzelheiten der Ausgangsgewährung richteten sich nach kantonalem Recht sowie den verbindlichen Richtlinien 09.0 des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung vom 19. November 2012 (vgl. die Urteile des Bundesgerichts - 29 - 6B_774/2011 vom 3. April 2012, Erw. 1, und 6B_368/2008 vom 4. September 2008, Erw. 3.3.1). Bestehe bei der betroffenen Person Fluchtgefahr oder sei eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten, so müssten Ausgangs- und Urlaubsgesuche gemäss § 67 Abs. 2 SMV und Ziff. 6.1 der erwähnten Konkordatsrichtlinien abgelehnt werden.