Vollzugsöffnungen seien ausschliesslich zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung der Entlassung oder aus besonderen Gründen, mithin zur Verrichtung unaufschiebbarer persönlicher, existenzerhaltender oder rechtlicher Angelegenheiten, möglich. Beim Entscheid betreffend Gewährung von Vollzugsöffnungen verfügten die zuständigen kantonalen Behörden über ein weites Ermessen, wobei sich die Nichtbewilligung von Vollzugsöffnungen auf ernsthafte und objektive Gründe stützen müsse (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 6B_1028/2014 vom 17. Juli 2015, Erw. 3.6).