Ausgänge nur aus humanitären Gründen kämen nicht in Betracht. Jeder Ausgang und Urlaub müsse daher für sich genommen zulässig und begründet sein. Erst nach Kenntnis von Zweck und Umständen der jeweils beantragten Vollzugsöffnung lasse sich diese in einem konkreten Einzelfall beurteilen. Vollzugsöffnungen seien ausschliesslich zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung der Entlassung oder aus besonderen Gründen, mithin zur Verrichtung unaufschiebbarer persönlicher, existenzerhaltender oder rechtlicher Angelegenheiten, möglich.