3.5. 3.5.1. Mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer in allgemeiner Weise beantragten, nicht näher konkretisierten Ausgänge, Urlaube und weiteren Vollzugslockerungen gelangte die Vorinstanz unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteile 6B_827/2020 vom 6. Januar 2021, Erw. 1.4.5, 6B_1151/2019 vom 21. Januar 2020, Erw. 2.3.3 und 2.4, 6B_664/2013 vom 16. Dezember 2013, Erw. 2.3) zum Schluss, dass Vollzugsöffnungen in Form von Ausgängen und Urlauben nur aus den in Art. 84 Abs. 6 StGB genannten Gründen, nicht in pauschaler Weise gewährt werden dürften. Ausgänge nur aus humanitären Gründen kämen nicht in Betracht.