tenzzuweisungen in § 46 Abs. 3 und § 49 Abs. 2 HO JVA. Gemäss § 3 Abs. 3 der aargauischen Verordnung über den Vollzug von Strafen- und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugsverordnung, SMV; SAR 253.112) beurteilt das AJV als Rechtsmittelinstanz Beschwerden gegen Entscheide der Leitungen der Vollzugsanstalten betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug. Dabei geht es allerdings um Entscheide, die den individuellen Straf-, Massnahmen- oder Verwahrungsvollzug einer Person betreffen, der aufgrund der Kompetenzausscheidung im Konkor- dat-NWI von den Vollzugsbehörden des einweisenden Kantons zu beaufsichtigen ist (vgl. Art. 16 Konkordat-NWI; ferner Art. 3 der Richtlinie SSED