3.4.3. Auf die Frage, ob das aargauische AJV und die Rechtsmittelinstanzen überhaupt auf Besuchszeiten- und Paketverkehrsregelungen in einer solothurnischen Strafvollzugsanstalt Einfluss nehmen dürfen, geht der Beschwerdeführer mit keinem Wort ein. Den Entscheid, die Besuchszeiten auf drei Besuche à eineinhalb Stunden pro Monat und die Paketlieferungen (von externen Privatpersonen) auf monatlich zwei Pakete sowie ein Gewicht von 4 kg und einen Warenwert von Fr. 120.00 pro Paket zu beschränken, hat die Leitung der JVA Solothurn allgemeingültig, mithin nicht nur für den Beschwerdeführer getroffen, gestützt auf die diesbezüglichen Kompe-