3.4.2. Der Beschwerdeführer rügt, gemäss den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen sei den Gefangenen der Kontakt zu Personen ausserhalb der Strafvollzugsanstalt so oft wie möglich zu gestatten. Die deutschen Ländergesetze sähen zum Beispiel durchwegs eine Mindestbesuchszeit von zehn Stunden pro Monat vor. Ferner sei Sicherungsverwahrten gestattet, Pakete zu empfangen und zu versenden, wobei die Anzahl nicht beschränkt werde. Ähnliches sähen die Nelson Mandela Rules vor. Der Förderung von Aussenkontakten als zentrales Element für die Resozialisierung von Strafgefangenen bzw. Verwahrten trage auch Art. 90 Abs. 4 i.V.m. Art. 84 Abs. 1 StGB Rechnung.