Gemäss § 46 Abs. 3 HO JVA lege die Leitung der Vollzugseinrichtung Anzahl und Gewicht der zulässigen Paketsendungen fest und informiere die Gefangenen in angemessener Weise darüber. Zudem könne die Leitung der Vollzugsanstalt gemäss § 49 Abs. 2 HO JVA die Besuchszeiten beschränken. Von diesen Befugnissen habe die Leitung der Vollzugseinrichtung Gebrauch gemacht. Die betreffenden Dokumente ("Paketlieferungen"; "Besucherinformation JVA") seien auf der Internetseite der JVA Solothurn abrufbar.