Für die Regelung des Empfangs von Besucherinnen und Besuchern sowie des Paketverkehrs von Personen im Verwahrungsvollzug in der JVA Solothurn seien primär die Bestimmungen des Solothurner Gesetzes über den Justizvollzug vom 13. November 2013 (JUVG; BGS 331.11) von Bedeutung. Nach § 20 Abs. 1 JUVG hätten Gefangene das Recht, im Rahmen der Hausordnung und gemäss den Vorgaben der einweisenden Behörde mit Personen ausserhalb der Vollzugseinrichtung Kontakte zu pflegen. Weiter relevant seien die §§ 46 und 49 der Hausordnung für die Justizvollzugsanstalt des Kantons Solothurn vom 24. März 2014 (HO JVA; BGS 331.16). Gemäss § 46 Abs. 3