Besonders geschützt seien gemäss Abs. 4, 5 und 7 von Art. 84 StGB einzig der Briefverkehr mit Verteidigern, Aufsichtsbehörden und konsularischen Vertretungen. Für Personen im Verwahrungsvollzug gelte Art. 84 StGB gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil 6B_264/2021 vom 30. März 2022, Erw. 2.4.4) sinngemäss.