Es gelte vorauszuschicken, dass das StGB (Art. 74 ff.) den Straf- und Massnahmenvollzug nur in den Grundzügen regle. Die Einzelheiten des Vollzugs von Strafen und Massnahmen richteten sich nach kantonalem Recht. Nach Art. 84 Abs. 1 StGB hätten Gefangene das Recht, Besuche zu empfangen und mit Personen ausserhalb der Anstalt Kontakt zu pflegen. Mit nahestehenden Personen sei der Kontakt zu erleichtern. Art. 84 Abs. 2 StGB erlaube es aber auch, den Kontakt zu kontrollieren und zum Schutz der Ordnung und Sicherheit der Strafanstalt zu beschränken oder untersagen. Besonders geschützt seien gemäss Abs. 4, 5 und 7 von Art.