3.4. 3.4.1. Hinsichtlich der Forderungen des Beschwerdeführers, die Kontaktmöglichkeiten innerhalb der Abteilung für Verwahrte und die Besuchszeiten für externe Kontaktpersonen (Angehörige) auszubauen, sowie Pakete ohne Ge- wichts- und Wertbeschränkungen verschicken und empfangen zu können, erwog die Vorinstanz, das AJV sei mangels sachlicher Zuständigkeit für die Festlegung solcher Vollzugsbedingungen zu Recht nicht auf die entsprechenden Begehren eingetreten. - 26 -