Die Sichtweise der Vorinstanz, wonach Art. 64 Abs. 4 StGB verwahrten Personen lediglich einen Anspruch auf eine psychiatrische Grundversorgung verleihe, die nicht in erster Linie auf Rückfallprävention ausgerichtet sei, sondern die Heilung oder Linderung der jeweiligen psychischen Störung des Verwahrten und somit die Verbesserung seiner Lebensqualität anstrebe, was ihm dabei helfen soll, den Vollzugsalltag besser zu bewältigen (vgl. SIDLER/ZANGGER, a.a.O., S. 678), erscheint daher berechtigt und mit den freiheitsentzugsbezogenen Garantien der EMRK vereinbar.