06 14, 06 17 f. und 06 19 ff.). Diese dauerte auch noch in den Folgejahren (bis mindestens Ende 2004) an, wobei vom Beschwerdeführer initiierte Therapeutenwechsel und zwischenzeitliche Behandlungsabbrüche einer positiven Entwicklung abträglich waren (Vorakten, act. 06 26 ff.). Im Laufe des Verwahrungsvollzugs (ab Mai 2006) sind dann vorübergehend nur noch stützende Therapien zur psychischen Stabilisierung des Beschwerdeführers bzw. zur Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagsproblemen dokumentiert (Vorakten, act.