06 10 f.) geht hervor, dass der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt schon seit neun Jahren therapiert wurde. Allerdings waren die Therapien von Seiten der psychiatrischen Dienste des Kantons Aargau offenbar auch von Rückschlägen bei der Therapiemotivation des Beschwerdeführers gekennzeichnet, die etwa dem Umstand geschuldet waren, dass ein über ihn angefertigtes foren- sisch-psychiatrisches Gutachten nicht nach seinen Vorstellungen ausgefallen war (vgl. Vorakten, act. 06 12 f.).