Das Aufzeigen eines Lebens ausserhalb der Vollzugsanstalt oder auch nur das Thematisieren zukünftiger Schritte in Richtung Vollzugslockerungen sei nie Gegenstand von Therapiegesprächen gewesen. Es bleibe daher festzuhalten, dass in der Therapie kaum auf eine Resozialisierung hingearbeitet werde. Es dürfe nicht das alleinige Ziel der Therapie sein, die Akzeptanz der Verwahrung zu unterstützen. Das Einstellen jeglicher Bemühungen um Resozialisierung stelle eine unzulässige vorweggenommene Kapitulation zu seinen Lasten dar und indiziere eine Verletzung von Art. 3 und 5 EMRK.