Die Sichtweise der Vorinstanz übersehe zum einen, dass der konventionsrechtliche Anspruch auf Resozialisierung und Freiheitsorientierung bei schuldüberschiessend weggeschlossenen Personen auch dann bestehe, wenn die Erfolgschancen nicht als hoch eingeschätzt würden. Sodann gehe es bei Resozialisierungsbemühungen nicht um eine Heilung der ihm zugeschriebenen schizoiden Persönlichkeitsstörung, sondern um eine Senkung der ihm zugeschriebenen Gefährlichkeit. Das Aufzeigen eines Lebens ausserhalb der Vollzugsanstalt oder auch nur das Thematisieren zukünftiger Schritte in Richtung Vollzugslockerungen sei nie Gegenstand von Therapiegesprächen gewesen.