3.3.2. Hiergegen bringt der Beschwerdeführer vor, er müsse mittels Therapie darin unterstützt werden, sich selbst bzw. seine Persönlichkeit zu entwickeln, damit er eine reelle Chance erhalte, auf Vollzugslockerungen hinzuwirken, die für seine Resozialisierung unabdingbar seien. Diesem Anspruch sei jahrzehntelang nicht nachgelebt worden und auch jetzt werde ihm keine Nachachtung verschafft. Die Sichtweise der Vorinstanz übersehe zum einen, dass der konventionsrechtliche Anspruch auf Resozialisierung und Freiheitsorientierung bei schuldüberschiessend weggeschlossenen Personen auch dann bestehe, wenn die Erfolgschancen nicht als hoch eingeschätzt würden.