ausgerichtete Therapie, die eine massgebliche Verbesserung seiner Legalprognose erwarten lasse. Unter diesen Vorzeichen verstosse der Verzicht auf eine entsprechende Therapie weder gegen Art. 3 EMRK noch gegen Art. 5 Ziff. 1 EMRK, der in lit. a und e den Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht und für psychisch kranke Personen als rechtmässig vorsehe. Diese beiden Bedingungen seien mit Bezug auf die Verwahrung des Beschwerdeführers erfüllt. Zu Recht habe das AJV unter den gegebenen Umständen einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine auf Resozialisierung ausgerichtete Therapie verneint.