Davon sei beim Beschwerdeführer nicht auszugehen, wozu auf die diesbezüglichen, bereits im Zusammenhang mit der Vollzugsplanung wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten von Dr. med. B. zu den fehlenden Therapiemöglichkeiten und -aussichten (siehe hiervor Erw. 3.2.1) verwiesen werden könne. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass das AJV gestützt auf Art. 64b StGB regelmässig prüfe, ob der Beschwerdeführer bedingt entlassen oder beim zuständigen Gericht ein Antrag auf Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB gestellt werden könne. Mit Verfügung vom 16. März 2021, welche unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei, habe das AJV letztmals eine