3.3. 3.3.1. Die Kritik des Beschwerdeführers, dass seine Therapie nicht auf die Bewältigung des Verwahrungsvollzugs beschränkt werden dürfe, sondern auch Massnahmen zu seiner Resozialisierung umfassen müsse, konterte die Vorinstanz damit, dass eine verwahrte Person gemäss Art. 64 Abs. 4 StGB zwar Anspruch auf eine psychiatrische Grundversorgung habe, die aber im Gegensatz zu einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB nicht auf die Verbesserung der Legalprognose ausgerichtet sei, sondern der Bewältigung des Verwahrungsvollzugs dienen soll (vgl. CHRISTOPH SIDLER/TANJA ZANGGER, in: BENJAMIN F. BRÄGGER [HRSG.], Das schweizerische Vollzugslexikon, 2. Auflage, Basel 2022, S. 678).