Persönlichkeitsstörung weiterhin als gefährlich eingeschätzt wird und sich daran zumindest kurz- bis mittelfristig auch nichts ändern (lassen) wird. Bloss weil dem Beschwerdeführer im gegenwärtigen Vollzugsplan keine Perspektive auf eine Resozialisierung aufgezeigt wird, ist sein Verwahrungsvollzug nicht als unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu qualifizieren, zumal der Sinn der Verwahrung (nach Art. 64 StGB) gerade darin besteht, die Gesellschaft vor gefährlichen Straftätern zu schützen, was mit grosszügigen Vollzugsöffnungen unter Umständen nicht hinreichend gewährleistet werden kann.