Danach kann der Vollzugsplan wieder auf die bis dahin allenfalls fortgeschrittene Entwicklung des Beschwerdeführers im Verwahrungsvollzug angepasst werden. Dem Beschwerdeführer ist zwar einzuräumen, dass ihm der Vollzugsplan vorderhand keine Perspektive für Vollzugsöffnungen oder eine Entlassung gibt, was daran liegt, dass er aufgrund seiner schweren und momentan nicht weiter therapierbaren - 22 -