Den angeführten Vollzugszielen ist gemeinsam, dass sie darauf ausgerichtet sind, das Leben des Beschwerdeführers im Verwahrungsvollzug möglichst angenehm zu gestalten, während eine Resozialisierung im Sinne einer Überführung in ein Leben ausserhalb des geschlossenen Verwahrungsvollzugs derzeit kein Thema ist. Zu bedenken gilt es dabei auch, dass dieser Vollzugsplan die Vollzugsziele lediglich für ein Jahr (von Januar 2022 bis Januar 2023) abdeckt. Danach kann der Vollzugsplan wieder auf die bis dahin allenfalls fortgeschrittene Entwicklung des Beschwerdeführers im Verwahrungsvollzug angepasst werden.