Der aktuelle Vollzugsplan vom 19. Januar 2022 (Vorakten, act. 05 150– 152) enthält durchaus individuelle, auf die Situation des Beschwerdeführers zugeschnittene Vollzugsziele, auch wenn diese dem Beschwerdeführer vor allem mit Blick auf Vollzugslockerungen zu wenig ambitioniert erscheinen mögen. So wird im Bereich Sozialtherapie festgehalten, dass der Beschwerdeführer derzeit daran sei, sich in seiner neuen, im Vergleich zum bisherigen Vollzug veränderten Umgebung örtlich einzuleben, seinen Platz im Kleinkollektiv (Wohngruppe ViK) zu finden und den Verwahrungsvollzugsalltag mit seinen Spezifikationen kennenzulernen.