Beim in Ziff. 8 der Empfehlung formulierten Progressionsprinzip, wonach die individuelle Planung hinsichtlich der lebenslangen oder langfristigen Freiheitsstrafe des Strafgefangenen darauf abzielen sollte, eine fortlaufende Entwicklung durch das Strafvollzugssystem zu gewährleisten, handelt es sich demgegenüber um einen allgemeinen Grundsatz für den Umgang mit zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten und anderen Langzeitgefangenen, der daran anknüpft, dass sich ein Fortschritt bei der Entwicklung eines Gefangenen überhaupt erzielen lässt. Auch die in Ziff. 103.2 und 103.4 lit.