Es ist keinesfalls so, dass sich jede noch so schwere psychische Störung erfolgreich therapieren liesse. Ist dies nicht der Fall, darf der Verwahrungsvollzug durchaus auf andere Ziele als eine (möglichst rasche) Resozialisierung bzw. Wiedereingliederung in die Gesellschaft ausgerichtet sein, die aufgrund der dem Beschwerdeführer attestierten Gemeingefährlichkeit ohnehin illusorisch ist. Das kommt auch in der vom Beschwerdeführer zitierten Empfehlung Nr. (2003)23 des Ministerkomitees des Europarats vom 9. Oktober 2003 betreffend die Behandlung der zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten und anderen Langzeitgefangenen durch die Strafvollzugsverwaltungen zum Ausdruck.