Bei seiner gesamten Argumentation blendet der Beschwerdeführer aus, dass ihn eine Therapie ohne reelle Chance auf eine Verhaltensänderung im Hinblick auf seine dysfunktionalen Persönlichkeitsanteile, die ihn für sein Umfeld besonders gefährlich machen und für eine deutlich bis sehr hohe Rückfallgefahr in die einschlägige Gewaltdelinquenz sorgen (Vorakten, act. 07 372 und 07 374), der beabsichtigten Resozialisierung keinen Schritt näherbringt. Es ist keinesfalls so, dass sich jede noch so schwere psychische Störung erfolgreich therapieren liesse.