dass sich der Beschwerdeführer emotional auf seine Therapeuten einlassen müsste, was vor dem Hintergrund seiner schweren schizoiden Persönlichkeitsstörung kaum realisierbar sein werde. Es sei vielmehr damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer einen intensiveren Therapieprozess - 20 - rasch als bedrohlich erleben und abbrechen oder den Nutzen in Frage stellen würde. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass sich das Rückfallrisiko mit einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB massgeblich senken liesse (Vorakten, act. 07 371 f.).