Er habe zwar auf der Persönlichkeitsebene diskrete Fortschritte erzielen können, die aber nicht hinreichend deliktprotektiv wirkten. Ob der Beschwerdeführer die für eine intensivere therapeutische Arbeit mit milieutherapeutischen Ansätzen benötigte Gruppenfähigkeit aufweise, sei aus gutachterlicher Sicht höchst fraglich. Eine intensivere therapeutische Auseinandersetzung würde auch bedeuten, dass sich der Beschwerdeführer emotional auf seine Therapeuten einlassen müsste, was vor dem Hintergrund seiner schweren schizoiden Persönlichkeitsstörung kaum realisierbar sein werde.