Damit eine solche Therapie legalprognostisch günstige Effekte erzielen könne, müssten – so die Gutachterin – die deliktrelevanten Persönlichkeitsanteile handlungsrelevant verändert werden können. Dies sei beim Beschwerdeführer bislang nicht möglich gewesen und es sei bedauerlicherweise anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Schwere seiner schizoiden Persönlichkeitsstörung hierbei auch auf lange Sicht enge Grenzen gesetzt seien. Insbesondere müsse angenommen werden, dass der Beschwerdeführer auch durch intensive therapeutische Interventionen nie in der Lage sein werde, seine Emotionen zu kanalisieren und adäquat mit ihnen umzugehen.