Als Vollzugsziel war die Fortführung einer niederschwelligen psychotherapeutischen Begleitung vereinbart worden, gemäss der Empfehlung im forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. B. vom 13. Januar 2019, wonach der Beschwerdeführer in der Bewältigung seiner Verwahrung zu unterstützen sei. Dagegen riet die Gutachterin von einer forensisch-deliktorientierten Therapie ab. Damit eine solche Therapie legalprognostisch günstige Effekte erzielen könne, müssten – so die Gutachterin – die deliktrelevanten Persönlichkeitsanteile handlungsrelevant verändert werden können.