3.2.3. Es trifft zu, dass im Vollzugsplan vom 24. Mai 2019 für den Beschwerdeführer kaum individuelle Ziele vereinbart wurden (vgl. dazu u.a. den Vollzugsbericht der JVA Lenzburg vom 9. Dezember 2021 [Vorakten, act. 05 153 f.). Im Bereich Forensische Therapie / Auseinandersetzung mit dem Delikt wurde im erwähnten Vollzugsbericht festgehalten, dass keine foren- sisch-deliktorientierte Behandlung erfolgt sei, was dem im Vollzugsplan definierten Ziel entsprach. Als Vollzugsziel war die Fortführung einer niederschwelligen psychotherapeutischen Begleitung vereinbart worden, gemäss der Empfehlung im forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med.