schwierig bis unmöglich, ob weitergehende Massnahmen zur Unterstützung der Resozialisierung (insbesondere Vollzugslockerungen) angezeigt wären. Dem Beschwerdeführer werde keine Perspektive aufgezeigt, wie er mit eigenen Anstrengungen und Bemühungen auf eine mögliche Vollzugslockerung und damit einhergehende Resozialisierung einwirken könne. Folglich sei als Ergebnis festzuhalten, dass für den Beschwerdeführer zwar ein Vollzugsplan erstellt worden sei, der aber in der aktuellen Form dem Resozialisierungsziel nicht angemessen Rechnung trage und daher nicht den Anforderungen an einen konventionskonformen Vollzugsplan entspreche.