Diese Vorgaben würden in seinem Fall nicht eingehalten. Der Vollzugsplan vom 24. Mai 2019 sei sehr kurz und allgemein gehalten gewesen. Anstelle von individuellen Zielen seien darin allgemeine Richtziele festgehalten worden, die im Prinzip auf jede eingewiesene Person anwendbar seien. Dasselbe gelte für den aktuellen Vollzugsplan vom 19. Januar 2022. Auch aus den bisherigen Vollzugsberichten sei ersichtlich, dass kaum individuelle Ziele vereinbart worden seien. Ohne konkrete Vollzugsziele für eine Resozialisierung fehle es an einer Beurteilungsgrundlage dafür, ob die betroffene Person diesbezüglich Fortschritte erziele.