Die Bundesländer hätten diese Vorgaben weitgehend in ihre Gesetze übernommen. Auch das Schweizer Recht sehe mit Art. 90 Abs. 2 StGB und Art. 16 Abs. 3 des Konkordats der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 5. Mai 2006 (Konkordat-NWI; SAR 253.020) die Erstellung eines Vollzugsplans mit Angaben zur Behandlung von psychischen Störungen und zur Vermeidung von Drittgefährdung vor.