Im Urteil Nr. 19359/04 vom 17. Dezember 2009 in Sachen M. gegen Deutschland habe der EGMR einen ernsthaften Versuch zur Verringerung der Rückfallgefahr durch psychologische und psychiatrische Unterstützung gefordert, um dem der Verwahrung zugrundeliegenden Zweck der Kriminalprävention zu dienen. Der Entwurf zur Neuregelung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung setze die vom deutschen Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 4. Mai 2011 vorgegebene Verpflichtung zu einem freiheits- und therapiegerichteten Vollzug für die gesamte Dauer der Sicherungsverwahrung um. Die Bundesländer hätten diese Vorgaben weitgehend in ihre Gesetze übernommen.