20 und 31 der Empfehlungen werde verlangt, für jede verwahrte Person schriftlich festzuhalten, welche Möglichkeiten bestünden, die spezifischen Risikofaktoren und Charakteristika anzugehen, die zur Einstufung der Gefährlichkeit beitragen, um Verwahrten eine reelle Chance zu geben, ihre Gefährlichkeit zu mindern, die Grund für den Freiheitsentzug sei. Im Urteil Nr. 19359/04 vom 17. Dezember 2009 in Sachen M. gegen Deutschland habe der EGMR einen ernsthaften Versuch zur Verringerung der Rückfallgefahr durch psychologische und psychiatrische Unterstützung gefordert, um dem der Verwahrung zugrundeliegenden Zweck der Kriminalprävention zu dienen.