Daher sei von grosser Bedeutung, dass die Vollzugsplanung Möglichkeiten zur Entwicklung der betroffenen Person einräume. In Ziff. 20 und 31 der Empfehlungen werde verlangt, für jede verwahrte Person schriftlich festzuhalten, welche Möglichkeiten bestünden, die spezifischen Risikofaktoren und Charakteristika anzugehen, die zur Einstufung der Gefährlichkeit beitragen, um Verwahrten eine reelle Chance zu geben, ihre Gefährlichkeit zu mindern, die Grund für den Freiheitsentzug sei.